BUND Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland


Entwurf eines Gesetzes zur Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte aus Niedersachsen

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1)
Das Gesetz ermöglicht die Kennzeichnung von Produkten, die in Niedersachsen hergestellt werden, als gentechnikfrei. Es dient der Erhaltung und der Förderung der niedersächsischen Landwirtschaft und der niedersächsischen Hersteller von Lebensmitteln, Futtermitteln und Saatgut sowie der Information der Verbraucher.

(2)
Durch die Verleihung des Zeichens "Gentechnikfrei aus Niedersachsen" und die Regelung des hierzu erforderlichen Verfahrens ist es möglich, die Herstellung gentechnikfreier Produkte zu überprüfen und diesen Gütestandard auszuzeichnen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.Produkte:
Lebensmittel, Futtermittel und Saatgut, wenn sie in Niedersachsen hergestellt werden.

2.Lebensmittel:
Stoffe im Sinne des § 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz sowie sämtliche Zusatzstoffe, Aromen, Extraktionslösungsmittel, technische Hilfsstoffe und andere Zutaten, die bei der Herstellung verwendet werden, unabhängig davon, ob sie im Endprodukt vorhanden sind oder nicht.

3.Futtermittel:
Stoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1, 2 und 3 Futtermittelgesetz.

4.Saatgut:
Samen und Pflanzgut im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr.1 Saatgutverkehrsgesetz.

5.Organismus:
jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen.

6.gentechnisch veränderter Organismus:
a)
ein gentechnisch veränderter Organismus im Sinne des § 3 Nr. 3 Gentechnikgesetz,

b)
ein Organismus, der Erbgut enthält, welches außerhalb des Organismus zubereitet wurde.

7. gentechnische Verfahren:
a)
gentechnische Arbeiten im Sinne des § 3 Nr. 2 Gentechnikgesetz,

b)
Arbeiten, bei denen in einen Organismus Erbgut eingeführt wird, welches außerhalb eines Organismus zubereitet wurde.

8. gentechnikfrei:
Produkte, wenn sie

a)
keine gentechnisch veränderten Organismen sind und keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten,

b)
nicht aus gentechnisch veränderten Organismen oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden,

c)
keine Bestandteile enthalten, welche aus oder mit Hilfe von gentechnisch veränderten Organismen hergestellt werden,

d)
ohne Anwendung gentechnischer Verfahren oder ohne gentechnisch hergestellte Zusatzstoffe, Aromen, Extraktionslösungsmittel, technische Hilfsstoffe und andere Zutaten hergestellt werden,

e)
nicht mit gentechnisch veränderten Organismen vermischt sind,

f)
nicht aus Kreuzungen gentechnisch veränderter Organismen oder aus Kreuzungen gentechnisch veränderter mit unveränderten Organismen hervorgehen.

9. in Niedersachsen hergestellt:
Produkte, deren für den Verkehr wesentliche Bestandteile in Niedersachsen hergestellt wurden.

10. Herstellen ist das Erzeugen, Gewinnen, Herstellen, Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten und Mischen von Produkten.

§ 3 Zeichen

(1)
Das Zeichen hat die Form eines Kreises. Im Kreisinneren steht dreizeilig zentriert in großen Druckbuchstaben das Wort "GEN-TECHNIK-FREI". Die Worte "GEN" und "FREI" sind fettgedruckt, das Wort "TECHNIK" ist transparent geschrieben. Darunter steht in kleinerer Schriftgröße in fetten Druckbuchstaben "aus Niedersachsen". Auf dem unteren umlaufenden Rand steht "Verliehen durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten".

(2)
Das Zeichen kann nach Verleihung zur Kennzeichnung von Produkten in proportionsgetreuer Vergrößerung oder Verkleinerung sowie farbig oder schwarz-weiß verwendet werden.

(3)
Das Zeichen ist nachstehend abgebildet.

GentechnikFrei-Siegel

§ 4 Beleihung

(1)
Das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, beleiht auf Antrag Organisationen, Verbände und Zusammenschlüsse im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft, die in der Lage sind, die Uberprüfung gentechnikfreier Produkte sicherzustellen, mit der Verleihung des Zeichens zur Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte.

(2)
Das Land Niedersachsen überwacht sowohl die Beliehenen als auch die Kennzeichnungsberechtigten und die gekennzeichneten Produkte bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und dazu ergangener Ausführungsbestimmungen. Ein Anspruch auf gebührenfreie Uberwachung besteht nicht.

(3)
Erfüllt der Beliehene die ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß, so ist die Beleihung zu widerrufen.

(4)
Im Falle des Widerrufs der Beleihung hat das Land Niedersachsen die Aufgaben und Rechte nach diesem Gesetz an Stelle des Beliehenen zu erfüllen, soweit nicht ein anderer Beliehener dessen Aufgaben übernimmt.

§ 5 Antrag

(1)
Das Zeichen wird auf Antrag durch die Beliehenen verliehen.

(2)
Dem Antrag sind beizufügen:

a)
Geeignete Angaben über die Bestandteile und die Art und Weise der Herstellung des Produkts,

b)
eine verantwortliche Erklärung, daß das Produkt gentechnikfrei ist,

c)
eine verantwortliche Erklärung darüber, daß das Produkt in Niedersachsen hergestellt wurde, sowie gegebenenfalls

d)
verantwortliche Erklärungen der Hersteller aller Vor- und Zwischenprodukte, daß diese gentechnikfrei sind.

3)
Der Kennzeichnung eines Produkts als gentechnikfrei steht nicht entgegen, wenn das Produkt durch von Dritten freigesetzte oder in Verkehr gebrachte gentechnisch veränderte Organismen in einer vom Produzenten nicht zu verantwortenden Weise verändert wurde.

§ 6 Produktprüfung

(1)
Produkte, für die das Zeichen verliehen werden soll, sind durch die Beliehenen daraufhin zu überprüfen, ob die im Antrag gemachten Angaben zutreffen. Die Beliehenen können sich hierzu einer fachlich qualifizierten Prüfstelle bedienen.

(2)
Das Land Niedersachsen ist berechtigt, bei der Festlegung der Prüfbestimmungen und der für die Prüfung vom Antragsteller zu bezahlenden Kosten mitzuwirken.

(3)
Die Prüfbestimmungen haben dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen.

(4)
Die Beliehenen sind verpflichtet, ihre Prüfungen in angemessenen Abständen zu wiederholen.

§ 7 Verleihung

(1)
Liegen die Voraussetzungen des § 5 vor und erfüllt das Produkt die Prüfbestimmungen gem.§ 6, verleiht der Beliehene dem Antragsteller das Recht, das Produkt mit dem Zeichen gem. § 3 zu kennzeichnen. Das Kennzeichnungsrecht kann befristet werden.

(2)
Die Verleihung des Kennzeichnungsrechts für ein Produkt wird dem Antragsteller beurkundet.

(3)
Der Antragsteller hat Änderungen der Antragsvoraussetzungen dem Beliehenen unverzüglich mitzuteilen und, wenn das Produkt danach diesen Voraussetzungen nicht mehr entspricht, die Kennzeichnung des Produkts zu unterlassen.

(4)
Erfüllt das Produkt die Voraussetzungen für die Verleihung nicht mehr, so ist der Beliehene verpflichtet, das Recht zur Kennzeichnung des Produkts zu widerrufen.

§ 8 Rechtsverordnung

Das Nähere zu dem in § 5 bis § 7 festgelegten Verfahren sowie die Kriterien für die Gebührenbemessung und die Kostentragungspflicht regelt eine Verordnung, die innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erlassen ist.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a)
ein Produkt mit dem Zeichen kennzeichnet, ohne das Kennzeichnungsrecht verliehen bekommen zu haben, oder

b)
in einem Antrag gem. § 5 falsche Angaben macht oder es entgegen § 7 Abs. (3) unterläßt, Änderungen der Antragsvoraussetzungen dem Beliehenen mitzuteilen oder

c)
nach Entfallen der Antragsvoraussetzungen Produkte mit dem Zeichen kennzeichnet.

(2)
Ordnungswidrig handelt, wer als Beliehener das Kennzeichnungsrecht ohne Prüfung gem. § 6 Abs. (1) verleiht oder entgegen § 7 Abs. (4) das Kennzeichnungsrecht nicht widerruft.

(3)
Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes (1) mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes (2) mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 10 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt einen Monat nach Ausfertigung und Bekanntmachung in Kraft.

Begründung

Mit dem Gesetz wird niedersächsischen Herstellern die Möglichkeit eingeräumt, ihre Produkte durch ein staatlich verliehenes Zeichen als gentechnikfrei zu kennzeichnen. Durch die Festlegung eines Verfahrens zur Vergabe des Zeichens und durch die bußgeldbewehrte Verpflichtung zur Prüfung der Herstellerangaben wird erreicht, daß die Verbraucher Vertrauen in die Kennzeichnung erlangen und die Hersteller, die sich der strengen Uberprüfung ihrer Produkte unterziehen, sich durch die Verwendung des Zeichens positiv von ihren Mitbewerbern unterscheiden können. Durch die Erweiterung der Deklarationspflicht auf alle Hersteller von Vor- und Zwischenprodukten schützt das Gesetz Hersteller und Zulieferbetriebe, die ohne Einsatz gentechnischer Verfahren Nahrungsmittel produzieren. Bei der landwirtschaftlichen Erzeugung dient das Gesetz dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. Die nach der Novel Food Verordnung vorgesehene einfache Kennzeichnung als gentechnikfrei wird durch das Gesetz nicht eingeschränkt.

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 1 bezeichnet den Zweck des Gesetzes und das Mittel, mit dem dieser Zweck erreicht werden soll. Durch das gesetzlich festgelegte Antrags- und Prüfungsverfahren wird für gentechnikfreie Produkte aus Niedersachsen ein besonderer Gütestandard gesetzt.

§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 definiert die im Gesetzestext verwendeten Begriffe unter weitestmöglichem Rückgriff auf die Terminologie im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, im Futtermittelgesetz, im Saatgutverkehrsgesetz und im Gentechnikgesetz. Der Rückgriff auf bereits in verschiedenen Gesetzen verwendete Begriffe erleichtert die Gesetzesanwendung für die Verwaltung und die Rechtsprechung.
Die Bestimmung der Begriffe "gentechnisch veränderter Organismus" und "gentechnische Verfahren" in § 2 Nr. 6 und Nr. 7 geht über den Begriffsumfang im Gentechnikgesetz hinaus und schließt auch Produkte, bei denen Verfahren der Selbstklonierung verwendet werden, vom Zeichengebrauch aus.
Die Bestimmung des Begriffs "gentechnikfrei" ist umfassend. Sie enthält die nach dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik bekannten Verfahren des Einsatzes von Gentechnik bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln und Saatgut.
Ausgeschlossen von der Kennzeichnung als gentechnikfrei sind gem.§ 2 Nr. 8 a) Produkte wie z.B. Maispflanzen, die aufgrund der gentechnischen Veränderung ein Insektengift produzieren oder Raps mit einer gentechnisch erzeugten Unempfindlichkeit gegen bestimmte Unkrautvernichtungsmittel oder Joghurt, der gentechnisch veränderte Milchsäurebakterien enthält.
Ausgeschlossen von der Kennzeichnung als gentechnikfrei sind gem. § 2 Nr. 8 b) Produkte wie z.B. Zucker, der aus gentechnisch veränderten Zuckerrüben gewonnen wurde, auch wenn diese gentechnische Veränderung im Zucker selbst nicht vorhanden ist oder Bier, das mit Hilfe gentechnisch veränderter Hefe gebraut wurde. Ausgenommen sind auch Produkte wie Feldfrüchte, bei deren Erzeugung Abfälle aus gentechnischen Anlagen als Düngemittel verwendet wurden.
Ausgeschlossen von der Kennzeichnung als gentechnikfrei sind gem. § 2 Nr. 8 c) Produkte wie z.B. lecithinhaltige Schokolade, bei der Lecithin aus gentechnisch veränderten Sojabohnen hergestellt wurde oder Produkte, die Zusatzstoffe, Aromen, Extraktionslösungsmittel, technische Hilfsstoffe oder andere Zutaten, die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wurden, enthalten.
Ausgeschlossen von der Kennzeichnung als gentechnikfrei sind gem. § 2 Nr. 8 d) Produkte wie z.B. Getränke, deren Zuckerbestandteile mittels gentechnisch hergestellter Enzyme gewonnen wurden.
Ausgeschlossen von der Kennzeichnung als gentechnikfrei sind gem. § 2 Nr. 8 e) Produkte, die selbst nicht verändert wurden, bei denen jedoch eine Vermischung mit gentechnisch veränderten Produkten erfolgt ist, wie dies z. B. teilweise bei Mais und Soja der Fall ist.
Ausgeschlossen von der Kennzeichnung als gentechnikfrei sind gem. § 2 Nr. 8 f) Produkte, die als Ergebnis einer Kreuzung aus gentechnisch veränderten Ausgangsorganismen entstanden sind.
§ 2 Nr. 9 bestimmt die Reichweite der einfachen geographischen Herkunftsangabe nach den Anschauungen der beteiligten Verkehrskreise.

§ 3 Zeichen
Die Kennzeichnung gentechnikfreier Produkte erfolgt auf dem Produkt selbst oder auf der Verpackung. Dadurch wird dem Verbraucher beim Kauf die rasche Information darüber ermöglicht, ob das Produkt gentechnikfrei hergestellt wurde. Dem Hersteller gentechnikfreier Produkte soll die Möglichkeit gegeben werden, sich positiv von Mitbewerbern zu unterscheiden, die eine solche Zusicherung nicht geben können. Außerdem soll die gentechnikfreie landwirtschaftliche Herstellung gefördert werden.

§ 4 Beleihung
Das Gesetz sieht für die Verleihung des Zeichens ein zweistufiges System vor. Interessierte Organisationen, die die Gewähr dafür bieten, daß sie eine Uberprüfung durchführen können, erhalten vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Befugnis, das Zeichen zu verleihen. Das oben genannte Ministerium hat die Beliehenen zu überwachen. Hierfür entstehender Aufwand kann als Gebühr von den Beliehenen gefordert werden, wobei Härten zu vermeiden sind. Das Gesetz ist kostenneutral.

§ 5 Antrag
Für Produkte, die in Niedersachsen hergestellt werden, kann der Hersteller das Zeichen beantragen. Er muß dabei so detaillierte Angaben über die Inhaltsstoffe und die Art und Weise der Herstellung des Produkts machen, daß die Beliehenen instand gesetzt werden, die Zusicherung der Gentechnikfreiheit zu überprüfen.
Auch wenn der Hersteller Inhaltsstoffe verwendet, die er nicht selbst erzeugt hat, muß er so detaillierte Angaben über die Herkunft der Inhaltsstoffe und die Art und Weise ihrer Herstellung machen, daß die Beliehenen die Zusicherung der Gentechnikfreiheit dieser Inhaltsstoffe überprüfen können.
Das Gesetz setzt für die Deklaration der Bestandteile sehr strenge Maßstäbe und macht dadurch den Herstellungsprozeß transparent.
Das Gesetz sieht für eine vom Hersteller nicht gewollte und nicht verhinderbare Verunreinigung seiner Produkte durch gentechnisch veränderte Organismen, die rechtmäßig freigesetzt oder in Verkehr gebracht wurden, vor, daß dennoch das Zeichen verliehen werden kann.
Die Kennzeichnung eines Produkts als gentechnikfrei kann in begründeten Ausnahmefällen auch dann beantragt oder beibehalten werden, wenn bei seiner Herstellung Reinigungsmittel, Arzneimittel und Impfstoffe verwendet werden, die ihrerseits nicht gentechnikfrei sind. Der Hersteller verpflichtet sich bei Beantragung, äquivalenten gentechnikfreien Produkten bei Verfügbarkeit den Vorrang zu geben.

§ 6 Produktprüfung
Die Beliehenen sind zur Prüfung der Angaben des Herstellers des Produkts und der Angaben der Hersteller aller Vor- und Zwischenprodukte - gegebenenfalls unter Einschaltung einer Prüfstelle - verpflichtet.

§ 7 Verleihung
Durch die Beurkundung der Verleihung des Kennzeichnungsrechts kommt die hohe Wertschätzung, die die Herstellung gentechnikfreier Produkte genießt, zum Ausdruck.
Wegen der Werbewirksamkeit dieser Zusicherung verlangt das Gesetz, daß bei Produktänderungen der Beliehene zu verständigen ist und daß bei Entfallen der Gentechnikfreiheit die Kennzeichnung unterlassen werden muß.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten
Um den Rechtsverkehr, insbesondere den Verbraucher, zu schützen und zugunsten der anderen Hersteller, denen das Kennzeichnungsrecht verliehen wurde, sind Verstöße gegen die in diesem Gesetz festgelegten Handlungs- und Unterlassungspflichten als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlich hohen Bußgelddrohungen ausgestaltet.

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Quelle: http://archiv.bund-niedersachsen.de/service/bundmagazin/21998/entwurf_eines_gesetzes_zur_kennzeichnung_gentechnikfreier_produkte_aus_niedersachsen/