14. Mai 2002

Schacht Konrad - Endlagerkonzept unvereinbar mit Grundgesetz - "Bürgerklagen müssen Politikversagen ausbügeln"

Von: Robert Exner, BUND-Pressereferent

Hannover, 14. Mai 2002 - "Die Schacht Konrad Genehmigung ist an Zynismus nicht mehr zu überbieten. Die unmittelbar Betroffenen des genehmigten Endlagers - Anwohner und Gemeinden müssen nun auch noch mit privaten Klagen versuchen, die Kastanien aus dem Feuer zu holen", empörte sich Renate Backhaus, die niedersächsische Landesvorsitzende des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) auf einer Pressekonferenz in Hannover. "Eigentlich ist es Aufgabe der Politik, Schaden von der Bevölkerung abzuwenden, doch Politik und Politiker auf Landes- und Bundesebene haben im Fall Schacht Konrad kläglich versagt. Deswegen ist Bürgerwiderstand notwendig und der BUND wird eine Klage gegen das Endlager finanziell unterstützen", kündigte die BUND-Vorsitzende an.
Im Zusammenhang mit der Endlagergenehmigung sieht der BUND auch nach zwanzig jährigem Verfahren grundsätzliche Rechtsfragen als ungeklärt an: "Verfassungsrechtlich steht das Endlagerkonzept auf wackeligen Füssen", sagte Backhaus.
Ob das Niedersächsische Umweltministerium mit der Genehmigung von Schacht-Konrad über die Art und Weise der Endlagerung entscheiden kann oder wegen der Nichtrevidierbarkeit des Endlagerkonzepts der Bundestag gehört werden muss, diese Frage behandelt eine vor kurzem erschienene Dissertation an der Uni Hannover, die auf der Pressekonferenz vorgestellt wurde: "Trotz wesentlicher Probleme, die Langzeitsicherheit garantieren zu können, erlaubt die Genehmigung für Schacht Konrad den Atommüll so einzulagern, dass er selbst bei akuter Gefahr nicht wieder rückholbar ist", erläuterte die Autorin der Dissertation Dr. Christa Garms-Babke. "Die Entscheidung über die Rückholbarkeit oder Nichtrückholbarkeit des Atommülls kann aber nur der Bundestag treffen, denn sie ist eine grundlegende Entscheidung im Sinne des Grundsatzes der Wesentlichkeit, der vom Bundesverfassungsgericht entwickelt wurde. Zusätzlich berührt die Genehmigung Art. 20 a des Grundgesetzes, der den Staat zwingt, Verantwortung für künftige Generationen zu übernehmen und deren Lebensgrundlagen zu schützen", so Garms-Babke.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die Entscheidung über die konzeptionelle Ausgestaltung der Atommüllendlagerung selbst zu treffen und nicht der Verwaltung zu überlassen. Eine Debatte und Entscheidung sei im Bundestag längst überfällig: "In der Europäischen Union und auch in den USA gibt es die Tendenz, das Konzept der Nichtrückholbarkeit aufzugeben. In der Bundesrepublik wehrt man sich bisher dagegen", sagte die Expertin.
Da der Bundestag keine ausdrückliche Entscheidung zugunsten des Konzepts der Nicht-Rückholbarkeit getroffen habe, fehle die Rechtsgrundlage für die Genehmigung von Schacht Konrad als ein nicht-rückholbares tiefengeologisches Endlager für nicht-wärmeentwickelnden Atommüll. "Dieser Mangel kann später nicht einfach durch einen Parlamentsbeschluss zugunsten des Konzepts der Nicht-Rückholbarkeit geheilt werden. Denn ein wesentlicher Rechtsmaßstab ist der neueste Stand von Wissenschaft und Technik", sagte Garms-Babke. Ein belastbarer Langzeitsicherheitsnachweis über Hunderttausende von Jahren, als Anwendungsvoraussetzung für eine nicht-rückholbarer Endlagerung, könne aber nicht geführt werden.




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